Autor Willy Knüsel
Gerade weil im Geschäftsleben viel per E-Mail vereinbart wird, besteht auch eine Aufbewahrungspflicht analog den Bestimmungen über schriftliche Dokumente. Diese lautet sinngemäss: Das Unternehmen hat die Pflicht, geschäftsrelevante E-Mails während 10 Jahren aufzubewahren. Es hat aber die Wahl, ob es geschäftsrelevante E-Mails ausdrucken und physisch ablegen will oder ob es die E-Mails elektronisch archivieren will.
Wer Geschäftsbücher ordnungswidrig führt oder der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird gemäss Art. 325 StGB mit Haft oder mit Busse bestraft.
Für das Unternehmen bedeutet dies:
Wer also E-Mails als Kommunikationsmittel für geschäftsrelevante Vorgänge zulässt, soll dies genau regeln, ansonsten wird er sich mit einiger Wahrscheinlichkeit Probleme einhandeln.
Ich möchte mein Zeitmanagement und meine Arbeitsorganisation verbessern.